Im Hinblick auf den Jahresabschluss 2020 tun VR und Geschäftsleitung gut daran, darauf zu achten, dass allfällig bezogene Corona-Kredite nur für die in der Verordnung definierten Zwecke verwendet werden. Ansonsten drohen massive Bussen.
Falls ein Unternehmen einen COVID-19-Kredit aufgenommen hat, sind dazu die bei der Kreditaufnahme eingegangenen Verpflichtungen zu beachten. Während der gesamten Laufzeit nicht erlaubt sind:
- Neuinvestitionen ins Anlagevermögen (erlaubt sind nur Ersatzinvestitionen)
- Dividendenausschüttungen/Rückzahlungen von Kapitaleinlagen
- Gewährung von Aktivdarlehen
- Rückzahlung von Gruppendarlehen
- Übertragung von aufgenommenen Mitteln an direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland