Covid Kredit in der Bilanz

Virus unter dem Mikroskop

Nach Art. 959a Abs. 2 OR stellen COVID-19-Kredite verzinsliches Fremdkapital dar und sind in der Jahresrechnung, je nach geplanter Rückzahlung, unter dem kurz- oder langfristigen Fremdkapital in einer separaten Position (oder Detaillierung im Anhang) zu bilanzieren. Zusätzlich sollten diese im Anhang zur Jahresrechnung detailliert offengelegt werden (Betrag, Verzinsung und beabsichtigte Dauer der Inanspruchnahme, Investitionsrestriktionen und unzulässige Ausschüttungen)